11.05.2021 - Lockerungen nach Covid-Infektion

Landkreis lässt Genesenen Bescheinigungen zukommen

Von Ann-Katrin Heimbuchner
Waldeck-Frankenberg. Seit dem Wochenende gelten unter anderem für Genesene bestimmte Lockerungen der Corona-Regeln. Das hat der Bund am Freitag entschieden. Der Landkreis Waldeck-Frankenberg lässt daher allen Personen,  die als genesen gelten, in den kommenden Tagen eine entsprechende Bescheinigung über das nicht länger als sechs Monate zurückliegende positive PCR-Testergebnis zukommen. Der Versand erfolgt automatisch, Genesene müssen sich dazu nicht beim Landkreis melden.

Laut Verordnung gelten diejenigen als genesen, deren Infektion maximal sechs Monate zurückliegt, da man laut Bundesregierung in diesem Zeitraum von einem ausreichenden Immunschutz als Folge der Infektion ausgehen könne. Dieser Personenkreis wird in den kommenden Tagen eine entsprechende Bescheinigung im Postkasten vorfinden, mit der Genesene einige Freiheiten zurückerlangen. Der Nachweis muss nicht beantragt werden, sondern erfolgt ganz automatisch. Menschen, deren Infektion länger als sechs Monate zurückliegt, werden allerdings kein Schreiben erhalten – selbst, wenn sie einen Nachweis besitzen, der ihnen Antikörper über das Coronavirus bescheinigt. Denn laut Bundesregierung reicht lediglich ein Nachweis von SARS-CoV-2-Antikörpern nach jetzigem Stand nicht aus, um eine sichere Aussage über die Immunität zu treffen.
Genesene, deren Infektion länger als ein halbes Jahr zurückliegt, werden daher leider nicht von den Lockerungen profitieren können. Alle anderen Genesenen bekommen einen Nachweis – datiert auf das Ende der offiziell vom Fachdienst Gesundheit des Landkreises auferlegten amtlichen Quarantäne. Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachweis sechs Monate gültig – und ermöglicht im Zeitraum des darauffolgenden halben Jahres unter anderem Lockerungen von Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, für den Zugang in Bereiche, in denen Testnachweise nötig sind oder von Quarantäne-Pflichten. Die Lockerungen gelten laut Bundesregierung auch für vollständig Geimpfte. Als Geimpfte gelten diejenigen Personen, die nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) über einen vollständigen Impfschutz mit von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen verfügen. Das bedeutet je nach Impfstoff eine oder zwei Impfungen. Diese müssen 14 Tage zurückliegen. Der Nachweis ist digital oder analog vorzulegen.
Lockerungen für Genesene und Geimpfte
Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für Genesene und Geimpfte gelten nicht mehr. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personengruppen. Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden.
Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder in den Zoo zu gehen. Beim Sport gilt: Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben. Auch Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten. Wichtig ist jedoch: Die AHA-Regeln – also Abstand halten, Hygiene einhalten und Masken tragen – gelten nach wie vor. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.

(Startseitengrafik: Lothar Diederich auf Pixabay)