Waldeck-Frankenberg. Der Landkreis Waldeck-Frankenberg hat das Nutzungsverbot von Zweitwohnungen bis einschließlich 3. Mai verlängert – zum Schutz der Bürger, als auch der Gäste. Dieser Schritt ist notwendig, da wegen der frühlingshaften Temperaturen insbesondere an den Wochenenden und dem Maifeiertag mit einem erhöhten Besuchsaufkommen zu rechnen gewesen wäre.
Aufgrund der touristischen Prägung Waldeck-Frankenbergs gibt es besonders im Upland und rum um die drei Seen eine Vielzahl von Zweitwohnsitzen, die vielerorts als Ferienwohnungen genutzt werden – im gesamten Landkreis sind es rund 4.000. Wegen der anhaltenden Ausbreitung der Corona-Pandemie untersagt der Landkreis auch weiterhin die Nutzung. Er stützt sich bei seiner Verfügung auf den Paragraphen 28 des Infektionsschutzgesetzes, der zum Schutz der Bevölkerung auch Einschränkungen der Grundrechte – beispielsweise auf Freizügigkeit, Unverletzlichkeit der Wohnung und der Versammlungsfreiheit – zulässt. Bereits am 2. April hatte der Landkreis eine erste Allgemeinverfügung zur Nutzungs-Untersagung bis einschließlich 19. April erlassen. Die zweite Allgemeinverfügung knüpft nahtlos daran an – und verbietet die Nutzung nun bis einschließlich 3. Mai. Betroffen von der Verfügung sind auch alle Dauercamper.
„Wir haben uns dazu entschließen müssen, das Nutzungs-Verbot zu verlängern, da die Zahl der mit dem Coronavirus Infizierten sich zwar sehr moderat erhöht, aber tendenziell noch ansteigt“, sagt der Erste Kreisbeigeordnete und Gesundheitsdezernent des Landkreises Karl-Friedrich Frese. „Gerade jetzt müssen wir daher weiterhin Maßnahmen treffen, damit sich die Situation in Waldeck-Frankenberg dauerhaft stabilisieren kann.“ Für die Entscheidung, das Nutzungsverbot zu verlängern, bittet er alle Gäste um Verständnis. „Der Schutz der heimischen Bevölkerung und der verantwortungsvolle Umgang mit den vorhandenen Behandlungskapazitäten stehen dabei im Vordergrund.“
Die Entscheidung des Landkreises wird zudem gestützt von zwei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Kassel. In zwei Eilverfahren hatten Eigentümer gegen die erste Verfügung geklagt. Das Verwaltungsgericht Kassel hat dem Landkreis Recht gegeben – und die Eilanträge der Eigentümer als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Das Gericht bestätigt somit Rechtmäßigkeit der Verfügung in jeder Hinsicht – und sieht das Nutzungsverbot für Nebenwohnungen als derzeit notwendige Schutzmaßnahme an, die auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips genügt. Die Untersagungsverfügung sei im Übrigen kein Einzelfall: Auch andere deutsche Ferienregionen etwa in den Bereichen Nord- und Ostfriesland hätten vergleichbare Maßnahmen ergriffen. Diese seien mittlerweile durch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Schleswig und Oldenburg auch rechtlich abgesichert. Allerdings sieht die Verfügung des Landkreises auch Ausnahmeregelungen und Härtefallklauseln vor, die eine zeitweise Nutzung der Zweitwohnungen zulassen: Ausnahmen sind demnach möglich, wenn ein Ehe- oder Lebenspartner dort seinen Erstwohnsitz hat, wenn es pflegebedürftige Angehörige in der Nähe gibt oder wenn die Nutzung aus beruflichen Gründen unverzichtbar ist.
Weitere Informationen dazu gibt es online unter www.landkreis-waldeck-frankenberg.de oder unter Tel.: 05631 – 954 353.
Erster Kreisbeigeordneter und Gesundheitsdezernent Karl Frese appelliert an die Besitzer der Zweitwohnungen, die Anordnungen zu respektieren. „Wir haben alle ein gemeinsames Ziel: Die Ausbreitung des Coronavirus zu stoppen und die Infektion letztlich zu besiegen. Dazu müssen wir auch eine begrenzte Zeit mit Einschränkungen leben.“ (Startseitenfoto: Congerdesign auf Pixabay)