Von Ann-Katrin Heimbuchner
Waldeck-Frankenberg. Die Corona-Infektionszahlen im Landkreis sind in den zurückliegenden Tagen drastisch gestiegen. Lag die Inzidenz am 1. September noch bei 48,6, so stieg sie innerhalb von 24 Stunden auf 82,4. Die Ursache dafür waren 79 Neuinfektionen, die im Laufe eines Tages hinzugekommen waren. Laut Erstem Kreisbeigeordneten und Gesundheitsdezernent Karl Frese zwang diese Entwicklung den Kreis zum unmittelbaren Einschreiten.
„Wir müssen angesichts der rasant steigenden Zahlen eingreifen und Beschränkungen verfügen, aber grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass durch die Anwendung der sogenannten 3G-Regelungen die Auflagen nicht mehr ganz so strikt sind, wie in den Lockdowns der vergangenen Monate“. Wer geimpft, genesen oder getestet sei, könne weitestgehend am öffentlichen Leben teilnehmen. Allerdings würden die Teilnehmerzahlen bei Großveranstaltungen wieder heruntergefahren, Hygiene- und Abstandsregeln müssten weiterhin strikt befolgt werden.
Im Einzelnen gelten die folgenden Regelungen, und zwar mit Wirkung ab Samstag, 4. September, 0 Uhr, und zunächst begrenzt bis einschließlich 16. September:
- Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 CoSchuV nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV unabhängig von der Teilnehmerzahl (d.h. auch bei mehr als 25 bis einschließlich 100 Personen). Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.
- Einlass als Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV.
- Einlass in die Innengastronomie nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV (gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen).
- Einlass in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV.
- Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV (gilt nicht für den Spitzen- und Profisport).
- In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen die Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 CoSchuV bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche.
- Erbringung körpernaher Dienstleistungen nur für Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV.
- Generelle Pflicht zu medizinischen Masken in Gedrängesituationen, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
- Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte auf 500 Personen im Freien und 250 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene); die zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestatten. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.
Das Infektionsgeschehen, das jetzt die neuen Auflagen notwendig macht, ist diffus und über den gesamten Landkreis verteilt. Es seien jedoch nicht die regelmäßigen Tests an den Schulen, die zum drastischen Anstieg der Infektionszahlen geführt hätten, betonte der Erste Kreisbeigeordnete. Unter den 79 neu Infizierten seien nur elf Fälle, die auf die schulischen Tests zurückgingen. Es gibt laut Frese auch angesichts der neuen Entwicklungen einzelne Fakten, die Mut machten und an denen man erkennen könne, dass die eingeschlagene Strategie richtig sei. „Die Zahl der stationär in Kliniken in Waldeck-Frankenberg behandelten Covid-19-Patienten ist niedrig und liegt bei insgesamt 3, von denen keiner eine Intensivpflege benötigte“, so Frese. „Das macht deutlich, dass wir mit der Durchimpfung der Bevölkerung schon gut
vorangekommen sind und schwere Verläufe nicht mehr so oft auftauchen.“ Impfen sei der sicherste Infektionsschutz und er könne alle Personen, die sich bislang noch nicht zu einer Impfung entschließen konnten, nur raten, diese bald nachzuholen. Eine Impfung erhöhe den individuellen Schutz und sei auch ein Dienst an der Gemeinschaft.
(Startseitenfoto: Terri Sharp auf Pixabay)