Wiesbaden/Waldeck-Frankenberg. Die Hessische Landesregierung wird den digitalen Impfnachweis schrittweise bis zur Kalenderwoche 25 in den 28 hessischen Impfzentren etablieren. Bis Ende Juni ist dann die Ausstellung von digitalen Impfnachweisen möglich. Zweitgeimpfte, denen ein Serum in einem Impfzentrum oder von einem mobilen Impfteam verabreicht wurde, erhalten den QR-Code per Post.
Ende vergangener Woche hat der Bund damit begonnen, die technischen Voraussetzungen zu schaffen, um den digitalen Impfnachweis in allen Impfzentren bundesweit sowie in Hausarztpraxen und Apotheken ausstellen zu können. Der digitale Impfnachweis ermöglicht den Geimpften einen schnellen und einfachen Zugriff auf ihre Impfdaten. Der gelbe Impfausweis muss dann nicht mehr vorgezeigt werden, behält aber weiterhin seine Gültigkeit. Nach der nunmehr erfolgten Freischaltung der Software durch den Bund werden aktuell die 28 Impfzentren in Zusammenarbeit mit dem IT-Dienstleister des Landes Hessen sukzessive in die Lage versetzt, digitale Impfnachweise zu generieren. Sobald der digitale Nachweis in den Ablauf der Impfzentren standardisiert eingebunden ist, besteht die Möglichkeit, auch bereits Geimpften den QR-Code durch den Dienstleister des Landes postalisch zuzusenden. Die ‚CovPass‘-App des Robert-Koch-Instituts, in der die Daten der Impfung gespeichert werden können, kann bereits jetzt auf das Smartphone heruntergeladen werden.
Standardmäßig kommt der digitale Impfnachweis per Post
Das landesweit einheitliche Angebot sieht vor, dass die Impfzentren nach erfolgten Zweitimpfungen die Daten der Geimpften an den hessischen IT-Dienstleister ekom21 übermitteln, der über eine sogenannte „Batch-Lösung“ individuelle QR-Codes generiert und nach erfolgter Zweitimpfung postalisch an die Geimpften übermittelt. Dies gilt auch für die bereits in der Vergangenheit durchgeführten Impfungen. Die Geimpften können den QR-Code dann einfach per App scannen und erhalten so ihren digitalen Impfnachweis. Bereits Geimpfte können sich ihren Nachweis zudem auch in Apotheken und Arztpraxen ausstellen lassen. Den Impfzentren wird es darüber hinaus technisch ermöglicht, im Einzelfall auch vor Ort digitale Impfnachweise ausstellen zu können. Sobald das jeweilige Impfzentrum alle Voraussetzungen für die Erstellung des digitalen Impfnachweises umgesetzt hat, erhalten dort zweitgeimpfte Bürgerinnen und Bürger fortan ihren individuellen QR-Code innerhalb von spätestens 14 Tagen per Post. Soweit im jeweiligen Impfzentrum das Ausstellen des Nachweises direkt vor Ort erfolgen kann, erhalten Zweigeimpfte ihren Ausdruck mit QR-Code bereits dort. Gültig wird der digitale Impfpass dann aber auch erst nach 14 Tagen, wenn die Immunisierung abgeschlossen ist.
Für bereits erfolgte Zweitimpfungen in Impfzentren gilt
Mehr als eine Million Menschen wurden bereits zweimal in den hessischen Impfzentren gegen das Virus immunisiert. Sie alle werden ihre persönlichen Impfnachweise nachträglich per Post erhalten. Da hierfür mehr als eine Million Nachweise aus den Datenbeständen der 28 Impfzentren generiert und anschließend versendet werden müssen, kann dieser Prozess mehrere Tage in Anspruch nehmen. Die Impfnachweise werden sukzessive für jeweils alle vollständig geimpften Personen nach Impfzentrum generiert. Da nicht alle digitalen Impfnachweise gleichzeitig erstellt und versendet werden können, wird die Reihenfolge der Gebietskörperschaften per Zufallsprinzip bestimmt. Die ersten Nachweise werden ab der nächsten Woche versendet. Ein weiterer Besuch im Impfzentrum zur Ausstellung des digitalen Nachweises ist also für bereits vollständig geimpfte Bürgerinnen und Bürger nicht notwendig. Jeder bekommt den individuellen QR-Code automatisch per Post.
Gelber Impfpass behält seine Gültigkeit
Der digitale Impfnachweis ein ergänzendes Angebot. Der Impfnachweis über den bekannten gelben Impfpass aus Papier ist weiterhin möglich und für sich allein – auch international – gültig. Der Impfnachweis generell dient aktuell dazu, um zwei Wochen nach erfolgter Zweitimpfung unter anderem von eventuellen Testpflichten oder Quarantänevorgaben befreit zu werden.
(Startseitenfoto: Wilfried Pohnke auf Pixabay)